Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die in Art. 35a AsylG sowie Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte Pflicht zur Wiederaufnahme abgeschriebener Dublin-Verfahren bezieht sich auf erstinstanzliche Verfahren. Die Bestimmungen sind auf Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar (E. 2.2 ff.).
E. 2 Aucun droit inconditionnel à la réouverture d'une procédure de recours en matière d'asile radiée du rôle à juste titre. Dans le contexte Dublin, un tel acte présuppose l'existence de motifs sérieux. La question doit alors être examinée à la lumière de la pratique actuelle qui admet la réouverture d'une procédure notamment lorsque la radiation se base sur un vice du consentement ou sur des erreurs (consid. 2.1, 3.3 et 3.5). Procedura Dublino. Ripresa di una procedura di ricorso stralciata. Sentenza di principio. Art. 35a LAsi. Art. 18 par. 2 Regolamento Dublino III.
Dispositiv
- L'obbligo di ripresa delle procedure Dublino stralciate, previsto agli art. 35a LAsi e art. 18 par. 2 del Regolamento Dublino III, si riferisce alle procedure di prima istanza. Si tratta di disposizioni inapplicabili alle procedure di ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale (consid. 2.2 segg.).
- Nessun diritto incondizionato alla ripresa di una procedura di ricorso in materia d'asilo legittimamente stralciata. Nel contesto Dublino, la ripresa presuppone l'esistenza di serie ragioni. Per rispondere a questa domanda occorre fondarsi sulla prassi sin qui applicata, che ammette la ripresa in particolare nei casi in cui lo stralcio è imputabile a un vizio della volontà o a errori (consid. 2.1, 3.3 e 3.5). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten war, ordnete es auf dessen Ersuchen mit Urteil E-5128/2018 vom 17. September 2018 revisionsweise die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an. Aufgrund der Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde, der Gesuchsteller sei seit dem 30. September 2018 unbekannten Aufenthaltes, forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf, innert Frist eine aktuelle und vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Aufenthaltsort hervorgehe. Der Rechtsvertreter erklärte in der Folge, der Aufenthalt des Gesuchstellers sei nach wie vor unbekannt und Bemühungen um Kontaktaufnahme seien erfolglos geblieben, weshalb davon auszugehen sei, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Daraufhin schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-6312/2018 vom 30. November 2018 als gegenstandslos ab. In der Zwischenzeit hatte der Gesuchsteller am 24. September 2018 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt. Am 10. Januar 2019 ersuchte er ferner in Luxemburg um Asyl. Am 16. Januar 2019 sowie am 31. Juli 2019 wurde er von Deutschland in die Schweiz überstellt. Mit Eingabe vom 11. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller beim Gericht um Wiederaufnahme des am 30. November 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens. Aus den Erwägungen:
- 2.1 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.1, unter Hinweis auf die langjährige Praxis) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5 m.w.H.). 2.2 Im Rahmen von Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmun- gen - insbesondere jene der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) - anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend verpflichtet Art. 18 Abs. 1 Bst. a-d Dublin-III-VO den zuständigen Mitgliedstaat, einen Gesuchsteller aufzunehmen (Bst. a), oder, wenn er während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug desselben (Bst. c) oder nach Erhalt eines negativen Entscheids (Bst. d) einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, ihn wieder aufzunehmen. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält zudem verschiedene Rechts- beziehungsweise Verfahrensgarantien, indem die Bestimmung den zuständigen Mitgliedstaat verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz abschliessend zu prüfen (Unterabs. 1), dem Gesuchsteller bei Rückzug seines Asylgesuchs das Recht einräumt, die Fortsetzung der Prüfung zu beantragen beziehungsweise ein neues Gesuch einzureichen (Unterabs. 2) sowie gegen einen abschlägigen Entscheid einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt (Unterabs. 3). Aufgrund dieser Vorgaben sieht Art. 35a AsylG (SR 142.31) vor, dass Asylverfahren, für welche die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO zuständig ist, wieder aufzunehmen sind, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. 2.3 In systematischer Hinsicht steht Art. 35a AsylG unter dem dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Asylgesetzes, welcher das erstinstanzliche Verfahren regelt. Es ist demnach zu prüfen, ob die Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in der Dublin-III-VO beziehungsweise in Art. 35a AsylG statuiert ist, auch auf das Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
- 3.1 Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG sollen dem Asylgesuchsteller den effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleisten (vgl. auch E. 5 Dublin-III-VO) und insbesondere sicherstellen, dass die Prüfung des Asylgesuchs abschliessend erfolgt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens soll auf Antrag des Gesuchstellers auch dann erfolgen, wenn er das ursprüngliche Asylgesuch zurückgezogen hat oder während des Asylverfahrens untergetaucht ist (vgl. Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/ Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2675, 2708 f., nachfolgend: Botschaft Notenaustausch; Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.). Insofern räumen die genannten Bestimmungen dem Asylgesuchsteller einen " uneingeschränkten Anspruch " auf Wiederaufnahme in dem Sinne ein, dass diese grundsätzlich auch zu erfolgen hat, wenn der Beschwerdeführer keinen Willensmängeln unterlag (vgl. E. 2.1), also selbst bei widersprüchlichem oder gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 3 AsylG) verstossendem Verhalten seinerseits. Aus dem Konzept der " uneingeschränkten " Wiederaufnahme ergibt sich freilich ein gewisses Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Handelns nach Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot, insbesondere wenn es dem Gesuchsteller ohne nachteilige Rechtsfolge ermöglicht, sich über innerstaatliche Auflagen, wie beispielsweise betreffend den Aufenthaltsort, hinwegzusetzen oder nach Belieben Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzuleiten, mithin sogenanntes " asylum shopping " zu betreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.). Diese dem Asylsuchenden durch das Dublin-System gewährte Rechtswohltat steht zudem in Kontrast zu der vom Schweizer Gesetzgeber im Jahr 2014 eingeführten Bestimmung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG, nach welcher bei Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise im Falle des Untertauchens das Verfahren formlos abgeschrieben wird und während drei Jahren keine erneute Verfahrenseinleitung möglich sein soll. Im Zusammenhang mit der späteren Einführung von Art. 35a AsylG im Jahr 2015 wurde festgehalten, dass die Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne dieser Bestimmung nur für Dublin-Fälle gelte (vgl. Botschaft Notenaustausch, BBl 2014 2675, 2698; zur Problematik der Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 3bis AsylG mit den rechtlichen Vorgaben der Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG ferner Seraina Nufer, ASYL 2014/2 S. 8). 3.2 Einen ersten Hinweis auf die Frage, ob die " uneingeschränkte " Wiederaufnahme (im vorstehend beschriebenen Sinne) auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gelten soll, liefert Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle eines vorausgegangenen Rückzugs des Asylantrags regelt. Gemäss dieser Bestimmung ist das Verfahren nur dann wieder aufzunehmen, wenn in der Sache aufgrund des Rückzugs in erster Instanz noch kein Entscheid ergangen ist. Die Pflicht zur abschliessenden materiellen Prüfung des Antrags und damit der Anspruch auf Wiederaufnahme besteht gemäss dieser Bestimmung demzufolge nur im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren. Der Wortlaut der Bestimmung legt somit den Schluss nahe, dass der " uneingeschränkte " Anspruch auf Verfahrenswiederaufnahme für zweitinstanzliche Verfahren in dieser Form nicht besteht. Daraus ist ferner zu schliessen, dass sich sämtliche Konstellationen von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, in welchen die Pflicht zum Verfahrensabschluss beziehungsweise zur Verfahrensfortführung enthalten ist, nur auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen. Es erhellt nicht, weshalb sich die ersten beiden Unterabs. von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO diesbezüglich unterscheiden sollten. Insbesondere gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb im Fall des Stellens eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat während des hängigen Verfahrens im zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise im Fall des Verlassens des zuständigen Mitgliedstaats während des hängigen Verfahrens (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) sich die " uneingeschränkte " Pflicht zur Verfahrensfortführung beziehungsweise Verfahrenswiederaufnahme auch auf zweitinstanzliche Verfahren erstrecken soll, während dies in der Konstellation, wo (zusätzlich) der Asylantrag formell zurückgezogen wird, ausdrücklich nicht gilt (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c). Des Weiteren wird das Rechtsmittelverfahren erst in Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO erwähnt, welcher für den Fall eines abschlägigen materiellen Asylentscheids einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfs ist jedoch nicht in der Dublin-III-VO geregelt, sondern in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) ABl. L 180/60 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Asylverfahrensrichtlinie), auf welche Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO verweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Dublin-III-VO (" Rechtsmittel ") auf die hier interessierenden Konstellationen nicht anwendbar ist, da sich dieser Artikel (wie auch die E. 19 der Verordnung) auf Überstellungsentscheide bezieht. Die prozessualen Vorgaben, wie der " wirksame Rechtsbehelf " im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auszugestalten ist, ergeben sich demgemäss aus der Asylverfahrensrichtlinie und nicht direkt aus der Dublin-III-VO selbst. Auch wenn die Asylverfahrensrichtlinie für die Schweiz nicht verbindlich ist (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen [EASO], BBl 2014 6915, 6918 f.), lässt sie dennoch Rückschlüsse auf die Intentionen des Dublin-III-Verordnungsgebers bezüglich der Ausgestaltung der Verfahrenswiederaufnahme (im hier interessierenden Sinne) zu, welchen nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 113 AsylG festgehaltenen Harmonisierungsbestrebungen Rechnung zu tragen ist. Art. 46 Asylverfahrensrichtlinie definiert die Anforderungen an einen " wirksamen Rechtsbehelf " im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO. Unter anderem sieht die Bestimmung die Möglichkeit vor, den Entscheid einer Asylbehörde, ein eingestelltes Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen, mit einem Rechtsmittel gerichtlich anzufechten (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 und Art. 28 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei definiert die Richtlinie " Asylbehörde " als gerichtsähnliche Behörde oder Verwaltungsstelle, welche erstinstanzliche Entscheidungen erlässt (vgl. Art. 2 Bst. f Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie sieht demgemäss zwar einen Rechtsschutz für negative Wiederaufnahmeentscheide durch die erstinstanzlichen Asylbehörden vor, jedoch kann der Richtlinie nicht entnommen werden, ein wirksamer Rechtsbehelf beinhalte für zweitinstanzliche Verfahren zwingend die Rechtswohltat einer " uneingeschränkten " Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für erstinstanzliche Verfahren vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich auch aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK kein Anspruch auf eine " uneingeschränkte " Wiederaufnahme eines Asylbeschwerdeverfahrens entnehmen lässt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte B.M. gegen Griechenland vom 19. Dezember 2013, 53608/11, wurde in der Abschreibung des Asylbeschwerdeverfahrens infolge Fernbleibens des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 13 EMRK erblickt beziehungsweise wurde ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens weder festgestellt noch erwähnt. Schliesslich lässt sich weder der allgemeinen Justizgewährleistungspflicht im Sinne von Art. 29 BV noch der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie - welche im Kern den Zugang zu einem Gericht gewähr- leistet - eine Verpflichtung entnehmen, Gerichte hätten rechtskonform abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Asylsuchenden grundsätzlich und ohne Weiteres, mithin auch in Ermanglung besonderer Umstände, wieder aufzunehmen. 3.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich der Dublin-III-VO (inkl. der Asylverfahrensrichtlinie) sowie dem ihr übergeordneten Recht nicht entnehmen lässt, dass gerichtlich eingestellte beziehungsweise abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Gesuchstellers ohne Weiteres wieder aufgenommen werden müssten. Das Konzept der " uneingeschränkten " Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde durch den Bundesgesetzgeber denn auch lediglich im zweiten Kapitel des Asylgesetzes " Asylsuchende " (in der Form von Art. 35a AsylG) unter dem dritten Abschnitt " Das erstinstanzliche Verfahren " verankert. Im achten Kapitel unter dem zweiten Abschnitt " Beschwerdeverfahren auf Bundesebene " nahm er jedoch keine entsprechende Bestimmung auf. Es ist somit festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG sicherstellen, dass das Asylgesuch beziehungsweise der Antrag auf internationalen Schutz zumindest einmal eine vollständige Prüfung durchläuft und ein abgeschriebenes erstinstanzliches Asylverfahren wieder aufzunehmen ist, ohne dass dafür besondere rechtfertigende Umstände (beachtliche Willensmängel beim Gesuchsteller, Irrtümer aufseiten der Behörde etc.) vorliegen müssten, was unter anderem mit den möglicherweise auf dem Spiel stehenden Rechtsgütern zu rechtfertigen sein mag. Für die Verfahren vor Beschwerdeinstanzen sehen jedoch weder die Dublin-III-VO mit ihren Nebenerlassen, das ihnen übergeordnete Recht noch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden " uneingeschränkten " Anspruch auf Wiederaufnahme vor. 3.4 Als Ergänzung bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Staatssekretariat für Migration durch seine Zustimmung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Zusicherung zuhanden der Mitgliedstaaten abgibt, es werde ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Es anerkennt damit jeweils nur die Pflicht der Schweiz, den Gesuchsteller in ihrem Hoheitsgebiet (wieder) aufzunehmen. Die Verfahrensherrschaft der Beschwerdeinstanz wird dadurch nicht tangiert. 3.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO und Art. 35a AsylG lediglich auf erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar sind. Die Wiederaufnahme von Asylbeschwerdeverfahren beurteilt sich dagegen allein nach der unter E. 2.1 beschriebenen Praxis (vgl. E. 4).
- 4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 23. September 2018 - nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. September 2018 gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte - zwecks Asylgesuchstellung nach Deutschland begab. Später reiste er nach Luxemburg, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte, und kehrte anschliessend nach Deutschland zurück. Am 16. Januar 2019 wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Kurz darauf begab er sich wieder nach Deutschland, wo er am 14. Februar 2019 erneut um Asyl nachsuchte. Am 31. Juli 2019 wurde er wieder in die Schweiz überstellt, wo er am 11. September 2019 um Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens ersuchte. Insgesamt hielt er sich rund neun Monate lang im Ausland auf. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Gesuchsteller, er habe während seines Aufenthaltes in Deutschland erfahren, dass B. in C. gestorben sei. Der Rest der Familie habe sich aufgrund von Problemen mit der D. im August 20(...) gezwungen gesehen, nach E. auszureisen. Aufgrund seiner Wiedereinreise in die Schweiz sowie des dargelegten Schicksals seiner Angehörigen bestehe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung seines Beschwerdeverfahrens. 4.3 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5128/2018 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte, reiste der Gesuchsteller nur sechs Tage später, am 23. September 2018, nach Deutschland. Dadurch verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG, weil er den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung stand. Zwar war die Vorinstanz aufgrund der Mitteilung der deutschen Behörden ab dem 10. Oktober 2018 darüber im Bilde, dass sich der Gesuchsteller in Deutschland aufhielt, jedoch hatte er per 16. November 2018 keinen Kontakt mehr zu seinem Rechtsvertreter, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen durfte, er habe an der Fortführung seines Verfahrens in der Schweiz kein Interesse mehr. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht war somit die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und nicht das Resultat unzutreffender Informationen oder behördlicher Fehlinterpretationen. Das Beschwerdeverfahren wurde somit zu Recht abgeschrieben. Weiter bringt der Gesuchsteller keine Umstände vor, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits oder andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit sprechen würden. Insbesondere ist der nicht weiter substantiierte Hinweis auf die Situation seiner Angehörigen im Heimatland nicht dazu geeignet, seine Abwesenheit in der Schweiz und den Aufenthalt in Deutschland zu erklären beziehungsweise ein nach wie vor vorhandenes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren darzulegen. Dies abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben erst nach Verlassen der Schweiz von der angeblichen Situation seiner Familie erfahren hat. Sein Verhalten lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sogenanntes " asylum shopping " betrieb. Auch wenn aufgrund der Formulierung von Art. 18 Dublin-III-VO davon auszugehen ist, dass solches Verhalten einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht entgegensteht, verpflichtet es die Beschwerdeinstanz - ohne Hinzutreten beachtlicher Wiederaufnahmegründe - dagegen nicht, ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Der Gesuchsteller vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine summarische Durchsicht der Akten ergibt ferner nicht, es würden einem Wegweisungsvollzug in offensichtlicher Weise völkerrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 30. November 2018 bleibt damit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wieder aufgenommen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2020 VI/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesverwaltungsgericht E-4616/2019 vom 21. September 2020 Dublin-Verfahren. Wiederaufnahme eines abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens. Grundsatzurteil. Art. 35a AsylG. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO.
1. Die in Art. 35a AsylG sowie Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte Pflicht zur Wiederaufnahme abgeschriebener Dublin-Verfahren bezieht sich auf erstinstanzliche Verfahren. Die Bestimmungen sind auf Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar (E. 2.2 ff.).
2. Kein bedingungsloser Anspruch auf Wiederaufnahme eines rechtmässig abgeschriebenen Asylbeschwerdeverfahrens. Im Dublin-Kontext haben dafür beachtliche Gründe vorzuliegen. Zur Beantwortung der Frage ist auf die bisherige Praxis abzustellen, welche eine Wiederaufnahme insbesondere bei Abschreibungen infolge von Willensmängeln oder Irrtümern bejaht (E. 2.1, 3.3 und 3.5). Procédure Dublin. Réouverture d'une procédure de recours radiée du rôle. Arrêt de principe. Art. 35a LAsi. Art. 18 al. 2 règlement Dublin III.
1. L'obligation fixée aux art. 35a LAsi et art 18 al. 2 règlement Dublin III de rouvrir les procédures Dublin radiées du rôle se réfère aux procédures de première instance. Les dispositions ne sont pas applicables aux procédures de recours devant le Tribunal administratif fédéral (consid. 2.2 ss).
2. Aucun droit inconditionnel à la réouverture d'une procédure de recours en matière d'asile radiée du rôle à juste titre. Dans le contexte Dublin, un tel acte présuppose l'existence de motifs sérieux. La question doit alors être examinée à la lumière de la pratique actuelle qui admet la réouverture d'une procédure notamment lorsque la radiation se base sur un vice du consentement ou sur des erreurs (consid. 2.1, 3.3 et 3.5). Procedura Dublino. Ripresa di una procedura di ricorso stralciata. Sentenza di principio. Art. 35a LAsi. Art. 18 par. 2 Regolamento Dublino III.
1. L'obbligo di ripresa delle procedure Dublino stralciate, previsto agli art. 35a LAsi e art. 18 par. 2 del Regolamento Dublino III, si riferisce alle procedure di prima istanza. Si tratta di disposizioni inapplicabili alle procedure di ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale (consid. 2.2 segg.).
2. Nessun diritto incondizionato alla ripresa di una procedura di ricorso in materia d'asilo legittimamente stralciata. Nel contesto Dublino, la ripresa presuppone l'esistenza di serie ragioni. Per rispondere a questa domanda occorre fondarsi sulla prassi sin qui applicata, che ammette la ripresa in particolare nei casi in cui lo stralcio è imputabile a un vizio della volontà o a errori (consid. 2.1, 3.3 e 3.5). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten war, ordnete es auf dessen Ersuchen mit Urteil E-5128/2018 vom 17. September 2018 revisionsweise die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an. Aufgrund der Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde, der Gesuchsteller sei seit dem 30. September 2018 unbekannten Aufenthaltes, forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf, innert Frist eine aktuelle und vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Aufenthaltsort hervorgehe. Der Rechtsvertreter erklärte in der Folge, der Aufenthalt des Gesuchstellers sei nach wie vor unbekannt und Bemühungen um Kontaktaufnahme seien erfolglos geblieben, weshalb davon auszugehen sei, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Daraufhin schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-6312/2018 vom 30. November 2018 als gegenstandslos ab. In der Zwischenzeit hatte der Gesuchsteller am 24. September 2018 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt. Am 10. Januar 2019 ersuchte er ferner in Luxemburg um Asyl. Am 16. Januar 2019 sowie am 31. Juli 2019 wurde er von Deutschland in die Schweiz überstellt. Mit Eingabe vom 11. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller beim Gericht um Wiederaufnahme des am 30. November 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.1, unter Hinweis auf die langjährige Praxis) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5 m.w.H.). 2.2 Im Rahmen von Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmun- gen - insbesondere jene der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) - anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend verpflichtet Art. 18 Abs. 1 Bst. a-d Dublin-III-VO den zuständigen Mitgliedstaat, einen Gesuchsteller aufzunehmen (Bst. a), oder, wenn er während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug desselben (Bst. c) oder nach Erhalt eines negativen Entscheids (Bst. d) einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, ihn wieder aufzunehmen. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält zudem verschiedene Rechts- beziehungsweise Verfahrensgarantien, indem die Bestimmung den zuständigen Mitgliedstaat verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz abschliessend zu prüfen (Unterabs. 1), dem Gesuchsteller bei Rückzug seines Asylgesuchs das Recht einräumt, die Fortsetzung der Prüfung zu beantragen beziehungsweise ein neues Gesuch einzureichen (Unterabs. 2) sowie gegen einen abschlägigen Entscheid einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt (Unterabs. 3). Aufgrund dieser Vorgaben sieht Art. 35a AsylG (SR 142.31) vor, dass Asylverfahren, für welche die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO zuständig ist, wieder aufzunehmen sind, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. 2.3 In systematischer Hinsicht steht Art. 35a AsylG unter dem dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Asylgesetzes, welcher das erstinstanzliche Verfahren regelt. Es ist demnach zu prüfen, ob die Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in der Dublin-III-VO beziehungsweise in Art. 35a AsylG statuiert ist, auch auf das Beschwerdeverfahren Anwendung findet. 3. 3.1 Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG sollen dem Asylgesuchsteller den effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleisten (vgl. auch E. 5 Dublin-III-VO) und insbesondere sicherstellen, dass die Prüfung des Asylgesuchs abschliessend erfolgt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens soll auf Antrag des Gesuchstellers auch dann erfolgen, wenn er das ursprüngliche Asylgesuch zurückgezogen hat oder während des Asylverfahrens untergetaucht ist (vgl. Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/ Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2675, 2708 f., nachfolgend: Botschaft Notenaustausch; Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.). Insofern räumen die genannten Bestimmungen dem Asylgesuchsteller einen " uneingeschränkten Anspruch " auf Wiederaufnahme in dem Sinne ein, dass diese grundsätzlich auch zu erfolgen hat, wenn der Beschwerdeführer keinen Willensmängeln unterlag (vgl. E. 2.1), also selbst bei widersprüchlichem oder gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 3 AsylG) verstossendem Verhalten seinerseits. Aus dem Konzept der " uneingeschränkten " Wiederaufnahme ergibt sich freilich ein gewisses Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Handelns nach Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot, insbesondere wenn es dem Gesuchsteller ohne nachteilige Rechtsfolge ermöglicht, sich über innerstaatliche Auflagen, wie beispielsweise betreffend den Aufenthaltsort, hinwegzusetzen oder nach Belieben Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzuleiten, mithin sogenanntes " asylum shopping " zu betreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.). Diese dem Asylsuchenden durch das Dublin-System gewährte Rechtswohltat steht zudem in Kontrast zu der vom Schweizer Gesetzgeber im Jahr 2014 eingeführten Bestimmung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG, nach welcher bei Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise im Falle des Untertauchens das Verfahren formlos abgeschrieben wird und während drei Jahren keine erneute Verfahrenseinleitung möglich sein soll. Im Zusammenhang mit der späteren Einführung von Art. 35a AsylG im Jahr 2015 wurde festgehalten, dass die Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne dieser Bestimmung nur für Dublin-Fälle gelte (vgl. Botschaft Notenaustausch, BBl 2014 2675, 2698; zur Problematik der Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 3bis AsylG mit den rechtlichen Vorgaben der Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG ferner Seraina Nufer, ASYL 2014/2 S. 8). 3.2 Einen ersten Hinweis auf die Frage, ob die " uneingeschränkte " Wiederaufnahme (im vorstehend beschriebenen Sinne) auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gelten soll, liefert Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle eines vorausgegangenen Rückzugs des Asylantrags regelt. Gemäss dieser Bestimmung ist das Verfahren nur dann wieder aufzunehmen, wenn in der Sache aufgrund des Rückzugs in erster Instanz noch kein Entscheid ergangen ist. Die Pflicht zur abschliessenden materiellen Prüfung des Antrags und damit der Anspruch auf Wiederaufnahme besteht gemäss dieser Bestimmung demzufolge nur im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren. Der Wortlaut der Bestimmung legt somit den Schluss nahe, dass der " uneingeschränkte " Anspruch auf Verfahrenswiederaufnahme für zweitinstanzliche Verfahren in dieser Form nicht besteht. Daraus ist ferner zu schliessen, dass sich sämtliche Konstellationen von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, in welchen die Pflicht zum Verfahrensabschluss beziehungsweise zur Verfahrensfortführung enthalten ist, nur auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen. Es erhellt nicht, weshalb sich die ersten beiden Unterabs. von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO diesbezüglich unterscheiden sollten. Insbesondere gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb im Fall des Stellens eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat während des hängigen Verfahrens im zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise im Fall des Verlassens des zuständigen Mitgliedstaats während des hängigen Verfahrens (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) sich die " uneingeschränkte " Pflicht zur Verfahrensfortführung beziehungsweise Verfahrenswiederaufnahme auch auf zweitinstanzliche Verfahren erstrecken soll, während dies in der Konstellation, wo (zusätzlich) der Asylantrag formell zurückgezogen wird, ausdrücklich nicht gilt (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c). Des Weiteren wird das Rechtsmittelverfahren erst in Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO erwähnt, welcher für den Fall eines abschlägigen materiellen Asylentscheids einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfs ist jedoch nicht in der Dublin-III-VO geregelt, sondern in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) ABl. L 180/60 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Asylverfahrensrichtlinie), auf welche Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO verweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Dublin-III-VO (" Rechtsmittel ") auf die hier interessierenden Konstellationen nicht anwendbar ist, da sich dieser Artikel (wie auch die E. 19 der Verordnung) auf Überstellungsentscheide bezieht. Die prozessualen Vorgaben, wie der " wirksame Rechtsbehelf " im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auszugestalten ist, ergeben sich demgemäss aus der Asylverfahrensrichtlinie und nicht direkt aus der Dublin-III-VO selbst. Auch wenn die Asylverfahrensrichtlinie für die Schweiz nicht verbindlich ist (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen [EASO], BBl 2014 6915, 6918 f.), lässt sie dennoch Rückschlüsse auf die Intentionen des Dublin-III-Verordnungsgebers bezüglich der Ausgestaltung der Verfahrenswiederaufnahme (im hier interessierenden Sinne) zu, welchen nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 113 AsylG festgehaltenen Harmonisierungsbestrebungen Rechnung zu tragen ist. Art. 46 Asylverfahrensrichtlinie definiert die Anforderungen an einen " wirksamen Rechtsbehelf " im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO. Unter anderem sieht die Bestimmung die Möglichkeit vor, den Entscheid einer Asylbehörde, ein eingestelltes Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen, mit einem Rechtsmittel gerichtlich anzufechten (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 und Art. 28 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei definiert die Richtlinie " Asylbehörde " als gerichtsähnliche Behörde oder Verwaltungsstelle, welche erstinstanzliche Entscheidungen erlässt (vgl. Art. 2 Bst. f Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie sieht demgemäss zwar einen Rechtsschutz für negative Wiederaufnahmeentscheide durch die erstinstanzlichen Asylbehörden vor, jedoch kann der Richtlinie nicht entnommen werden, ein wirksamer Rechtsbehelf beinhalte für zweitinstanzliche Verfahren zwingend die Rechtswohltat einer " uneingeschränkten " Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für erstinstanzliche Verfahren vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich auch aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK kein Anspruch auf eine " uneingeschränkte " Wiederaufnahme eines Asylbeschwerdeverfahrens entnehmen lässt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte B.M. gegen Griechenland vom 19. Dezember 2013, 53608/11, wurde in der Abschreibung des Asylbeschwerdeverfahrens infolge Fernbleibens des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 13 EMRK erblickt beziehungsweise wurde ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens weder festgestellt noch erwähnt. Schliesslich lässt sich weder der allgemeinen Justizgewährleistungspflicht im Sinne von Art. 29 BV noch der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie - welche im Kern den Zugang zu einem Gericht gewähr- leistet - eine Verpflichtung entnehmen, Gerichte hätten rechtskonform abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Asylsuchenden grundsätzlich und ohne Weiteres, mithin auch in Ermanglung besonderer Umstände, wieder aufzunehmen. 3.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich der Dublin-III-VO (inkl. der Asylverfahrensrichtlinie) sowie dem ihr übergeordneten Recht nicht entnehmen lässt, dass gerichtlich eingestellte beziehungsweise abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Gesuchstellers ohne Weiteres wieder aufgenommen werden müssten. Das Konzept der " uneingeschränkten " Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde durch den Bundesgesetzgeber denn auch lediglich im zweiten Kapitel des Asylgesetzes " Asylsuchende " (in der Form von Art. 35a AsylG) unter dem dritten Abschnitt " Das erstinstanzliche Verfahren " verankert. Im achten Kapitel unter dem zweiten Abschnitt " Beschwerdeverfahren auf Bundesebene " nahm er jedoch keine entsprechende Bestimmung auf. Es ist somit festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG sicherstellen, dass das Asylgesuch beziehungsweise der Antrag auf internationalen Schutz zumindest einmal eine vollständige Prüfung durchläuft und ein abgeschriebenes erstinstanzliches Asylverfahren wieder aufzunehmen ist, ohne dass dafür besondere rechtfertigende Umstände (beachtliche Willensmängel beim Gesuchsteller, Irrtümer aufseiten der Behörde etc.) vorliegen müssten, was unter anderem mit den möglicherweise auf dem Spiel stehenden Rechtsgütern zu rechtfertigen sein mag. Für die Verfahren vor Beschwerdeinstanzen sehen jedoch weder die Dublin-III-VO mit ihren Nebenerlassen, das ihnen übergeordnete Recht noch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden " uneingeschränkten " Anspruch auf Wiederaufnahme vor. 3.4 Als Ergänzung bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Staatssekretariat für Migration durch seine Zustimmung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Zusicherung zuhanden der Mitgliedstaaten abgibt, es werde ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Es anerkennt damit jeweils nur die Pflicht der Schweiz, den Gesuchsteller in ihrem Hoheitsgebiet (wieder) aufzunehmen. Die Verfahrensherrschaft der Beschwerdeinstanz wird dadurch nicht tangiert. 3.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO und Art. 35a AsylG lediglich auf erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar sind. Die Wiederaufnahme von Asylbeschwerdeverfahren beurteilt sich dagegen allein nach der unter E. 2.1 beschriebenen Praxis (vgl. E. 4). 4. 4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 23. September 2018 - nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. September 2018 gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte - zwecks Asylgesuchstellung nach Deutschland begab. Später reiste er nach Luxemburg, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte, und kehrte anschliessend nach Deutschland zurück. Am 16. Januar 2019 wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Kurz darauf begab er sich wieder nach Deutschland, wo er am 14. Februar 2019 erneut um Asyl nachsuchte. Am 31. Juli 2019 wurde er wieder in die Schweiz überstellt, wo er am 11. September 2019 um Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens ersuchte. Insgesamt hielt er sich rund neun Monate lang im Ausland auf. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Gesuchsteller, er habe während seines Aufenthaltes in Deutschland erfahren, dass B. in C. gestorben sei. Der Rest der Familie habe sich aufgrund von Problemen mit der D. im August 20(...) gezwungen gesehen, nach E. auszureisen. Aufgrund seiner Wiedereinreise in die Schweiz sowie des dargelegten Schicksals seiner Angehörigen bestehe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung seines Beschwerdeverfahrens. 4.3 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5128/2018 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte, reiste der Gesuchsteller nur sechs Tage später, am 23. September 2018, nach Deutschland. Dadurch verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG, weil er den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung stand. Zwar war die Vorinstanz aufgrund der Mitteilung der deutschen Behörden ab dem 10. Oktober 2018 darüber im Bilde, dass sich der Gesuchsteller in Deutschland aufhielt, jedoch hatte er per 16. November 2018 keinen Kontakt mehr zu seinem Rechtsvertreter, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen durfte, er habe an der Fortführung seines Verfahrens in der Schweiz kein Interesse mehr. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht war somit die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und nicht das Resultat unzutreffender Informationen oder behördlicher Fehlinterpretationen. Das Beschwerdeverfahren wurde somit zu Recht abgeschrieben. Weiter bringt der Gesuchsteller keine Umstände vor, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits oder andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit sprechen würden. Insbesondere ist der nicht weiter substantiierte Hinweis auf die Situation seiner Angehörigen im Heimatland nicht dazu geeignet, seine Abwesenheit in der Schweiz und den Aufenthalt in Deutschland zu erklären beziehungsweise ein nach wie vor vorhandenes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren darzulegen. Dies abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben erst nach Verlassen der Schweiz von der angeblichen Situation seiner Familie erfahren hat. Sein Verhalten lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sogenanntes " asylum shopping " betrieb. Auch wenn aufgrund der Formulierung von Art. 18 Dublin-III-VO davon auszugehen ist, dass solches Verhalten einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht entgegensteht, verpflichtet es die Beschwerdeinstanz - ohne Hinzutreten beachtlicher Wiederaufnahmegründe - dagegen nicht, ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Der Gesuchsteller vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine summarische Durchsicht der Akten ergibt ferner nicht, es würden einem Wegweisungsvollzug in offensichtlicher Weise völkerrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 30. November 2018 bleibt damit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wieder aufgenommen.